Rechtsprechung
   BSG, 24.06.1981 - 2 RU 59/79   

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https://dejure.org/1981,17242
BSG, 24.06.1981 - 2 RU 59/79 (https://dejure.org/1981,17242)
BSG, Entscheidung vom 24.06.1981 - 2 RU 59/79 (https://dejure.org/1981,17242)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 1981 - 2 RU 59/79 (https://dejure.org/1981,17242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Ersatzanspruch der Krankenkasse gegen Unfallversicherungsträger

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankengeldersatz - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Unfallversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 52, 53
  • BSGE 52, 54
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.12.1970 - 2 RU 184/68
    Auszug aus BSG, 24.06.1981 - 2 RU 59/79
    Entscheidend ist vielmehr, daß die Aufwendungen der Krankenkasse auf ihrer gesetzlichen Verpflichtung beruhen und der Unfallversicherungsträger dem Versicherten überhaupt Entschädigung zu gewähren hat (vgl BSG 1970-12-16 2 RU 184/68 = BSGE 32, 166).
  • BSG, 29.11.1972 - 2 RU 186/71
    Auszug aus BSG, 24.06.1981 - 2 RU 59/79
    Dies gilt nicht nur für den Ersatz von Krankengeld, das bei Wiedererkrankung des Verletzten an Unfallfolgen gezahlt worden ist, sondern auch für Fälle, in denen ein Anspruch auf Krankengeld im unmittelbaren Anschluß an den Arbeitsunfall bestanden hatte (vgl BSG 1972-11-29 8/2 RU 186/71 = SozR Nr. 11 zu § 1504 RVO).
  • BSG, 17.12.1996 - 12 RK 45/95

    Krankenversicherung- Beitragspflicht - Unfallversicherungsträger - Erstattung -

    Entscheidend für Bestehen und Umfang der Erstattungspflicht war vielmehr, daß die Aufwendungen der Krankenkasse auf ihrer gesetzlichen Verpflichtung beruhten und der Unfallversicherungsträger dem Versicherten überhaupt Entschädigung zu gewähren hatte (vgl. BSGE 52, 54 = SozR 2200 § 1504 Nr. 6).
  • BSG, 06.04.1989 - 2 RU 43/88

    Keine ausschließende Wirkung nach § 111 SGB X bei Erstattungsansprüchen der

    Wenn der Träger der Unfallversicherung nach eigenem Ermessen sich nicht entschlossen hatte, die Heilbehandlung und die währenddessen zu gewährenden Geldleistungen zu übernehmen (§ 565 Abs. 2 RVO, s BSG vom 26. Mai 1982 - 2 RU 72/81 HVGBG RdSchr VB 150/82; USK 8291), und deshalb der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Vorschriften der Krankenversicherung geleistet hatte (§ 565 Abs. 1 RVO; vgl zu den Wirkungen auf die Ansprüche des Verletzten BSGE 32, 166, 168; SozR 2200 § 1504 Nr. 6), dann sah § 1504 Abs. 1 RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) einen besonderen Ausgleich zwischen den beiden Sozialleistungsträgern untereinander vor: "Ist eine Krankheit die Folge eines Arbeitsunfalls, den der Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat dieser, wenn der Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu erstatten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem Arbeitsunfall entstehen.
  • BSG, 27.06.1984 - 9b RU 16/83

    Familienkrankenhilfe - Umfang der Versicherung - Nichtige Satzungsbestimmung -

    zwischen den Leistungsträgern als davon unabhängig beurteilt, ob auch die Berufsgenossenschaft gerade die der erbrachten Leistung entsprechende aus der Unfallversicherung hätte gewähren müssen; es soll die allgemeine Pflicht zur Entschädigung der Unfallfolgen genügen (BSGE 32, 166, 167 f : SozR Nr M zu 5 150" RVG; SozR Nr. 11 zu 5 150" RVG; BSGE H3, 68, 71 : SozR 2200 5 150" Nr. 3; BSGE HS, 225; BSGE 52, 53, 5" f : SozR 2200 5 150ü Nr. 6).
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